LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2004
L 9 AL 150/02
Normen:
SGB III § 117 Abs. 1 § 123 § 124 ;
Fundstellen:
NotBZ 2005, 231
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 38/01

Kein Arbeitslosengeld bei unternehmerischer Einbindung des GmbH-Geschäftsführers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen L 9 AL 150/02

DRsp Nr. 2005/18885

Kein Arbeitslosengeld bei unternehmerischer Einbindung des GmbH-Geschäftsführers

1. Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb mithin derjenige, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung umfasst; die selbstständige Tätigkeit ist demgegenüber durch das Unternehmerrisiko und das Recht beziehungsweise die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen.2. Ein wesentliches sozialtypisches Merkmal des Arbeitnehmerbegriffs liegt nicht vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung am Unternehmerrisiko nicht nur teilgehabt sondern es im vollen Umfang getragen und eine angemessene Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeit nicht erhalten hat; allein die Bereitstellung einer Wohnung und gelegentliche Mahlzeiten stellen eine solche angemessene Gegenleistung nicht dar.

Normenkette:

SGB III § 117 Abs. 1 § 123 § 124 ;

Tatbestand:

Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 01. September 1999.