LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2006
4 Sa 386/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1912/05

Kein Arbeitsentgelt bei Eingliederungspraktikum

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 386/06

DRsp Nr. 2007/9820

Kein Arbeitsentgelt bei Eingliederungspraktikum

Vereinbaren die Parteien zur Eingliederung in das Arbeitsleben das Ableisten eines betrieblichen Praktikums und wird eine irgendwie geartete Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht übernommen und liegen auch keine Anhaltspunkte für die Beschaffung einer "billigen" Arbeitskraft zu produktionstechnischen Zwecken vor, steht dem Praktikanten über die vereinbarungsgemäß geleisteten Bezüge keine Arbeitsvergütung zu, weder aus einem faktischen Arbeitsverhältnis noch wegen einer sittenwidrig zu niedrigen Vergütung aus einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.992,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 240,00 EUR netto geltend. Er reklamiert Ansprüche aus einem faktischen Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist am 25.05.1953 geboren und ist nach seinen Angaben in der Klageschrift geistig behindert. Er hat einen Behinderungsgrad von 30 und ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt.