Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer hat.
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