LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2014
L 20 R 622/12
Normen:
SGB I § 33a Abs. 1; SGB I § 33a Abs. 2; SGB I § 33a Abs. 3; SGB VI § 147 Abs. 2; SGB VI § 152 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1204/11

Kein Anspruch türkischer Arbeitnehmer auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer; Europarechtskonformität von § 33a SGB I

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen L 20 R 622/12

DRsp Nr. 2015/3653

Kein Anspruch türkischer Arbeitnehmer auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer; Europarechtskonformität von § 33a SGB I

1. Gemäß § 33a SGB I ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn Rechte oder Pflichten von einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind. 2. Der Begriff einer Urkunde i.S.d. § 33a Abs. 2 SGB I richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen und eine Beschränkung auf die Berücksichtigung nur bestimmter Urkunden ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. 3. § 33a Abs. 2 SGB I verlangt auch nicht, dass das Geburtsdatum als solches in der Urkunde ausdrücklich und vollständig vermerkt ist; es "ergibt" sich aus der Urkunde auch, wenn die durch die Urkunde bewiesenen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts auf ein abweichendes Geburtsdatum i.S.d. § 33a Abs. 2 SGB I schließen lassen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 33a Abs. 1; SGB I § 33a Abs. 2; SGB I § 33a Abs. 3; SGB VI § 147 Abs. 2; SGB VI § 152 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer hat.