LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2003
L 4 KR 3828/01
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 135 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.08.2001

Kein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für Dronabinol-Tropfen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2003 - Aktenzeichen L 4 KR 3828/01

DRsp Nr. 2005/1372

Kein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für Dronabinol-Tropfen

Dronabinol-Tropfen fallen unabhängig davon, ob man sie als Fertigarzneimittel oder als Rezepturarzneimittel einstuft, nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 135 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger das Arzneimittel "Dronabinol-Tropfen" als Sachleistung zur Verfügung zu stellen hat.

Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit ca. 1985 leidet er an einer Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose - MS); diese verlief bisher schubförmig mit unvollständigen Remissionen. Als Folge der Erkrankung bestehen beim Kläger Gehstörungen mit Reduzierung der maximalen Gehstrecke sowie Kribbelparästhesien vorwiegend im Bereich der unteren Extremitäten, darüber hinaus ist eine zunehmende Ataxie festzustellen.