Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger das Arzneimittel "Dronabinol-Tropfen" als Sachleistung zur Verfügung zu stellen hat.
Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit ca. 1985 leidet er an einer Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose - MS); diese verlief bisher schubförmig mit unvollständigen Remissionen. Als Folge der Erkrankung bestehen beim Kläger Gehstörungen mit Reduzierung der maximalen Gehstrecke sowie Kribbelparästhesien vorwiegend im Bereich der unteren Extremitäten, darüber hinaus ist eine zunehmende Ataxie festzustellen.
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