LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 17.03.2016
L 9 AS 1580/15 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II i.d.F. v. 19.08.2007 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 275/15

Kein Anspruch erwerbsfähiger, vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossener Unionsbürger auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 1580/15 B ER

DRsp Nr. 2016/6994

Kein Anspruch erwerbsfähiger, vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossener Unionsbürger auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind freizügigkeitsberechtigt diejenigen Arbeitnehmer, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. 2. Allerdings reicht es nicht aus, dass ein Arbeitsverhältnis lediglich auf dem Papier existiert. 3. Steht Antragstellern allenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche zur Seite, sind sie - ohne dass es weiterer Erwägungen bedürfte - von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); dieser Ausschluss ist mit Europarecht vereinbar. 4. Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. November 2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.