LAG München - Beschluss vom 21.05.2008
3 TaBV 19/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 282/07

Kein Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Überlassung eines E-Mail-Verteilers

LAG München, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 19/08

DRsp Nr. 2008/14831

Kein Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Überlassung eines E-Mail-Verteilers

»Die Zurverfügungstellung und Pflege eines E-Mail-Verteilers durch den Arbeitgeber mit den Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer ohne die leitenden Angestellten für den Gesamtbetriebsrat, der im Intranet des Arbeitgebers über eine eigene Seite verfügt, ist ohne besondere Begründung nicht generell für die laufende Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats erforderlich i. S. v. §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit per Rundmail an die Belegschaft gewandt hat.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) für seine laufende Geschäftsführung einen eigenen E-Mail-Verteiler mit den E-Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten zur Verfügung zu stellen.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen mit ca. 3500 Mitarbeitern in Niederlassungen an verschiedenen Standorten, an denen teilweise örtliche Betriebsräte bestehen.