Der Kläger war bei der Beklagten zu 3), deren Gesellschafter die Beklagten zu 1) und 2) sind, als Bauhelfer tätig. Er verlangt von den Beklagten die Zahlung von 1.153,65 EUR auf sein Arbeitnehmerkonto bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit der Behauptung, die Beklagten hätten sich von dort zu Unrecht Urlaubsvergütung erstatten lassen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch ein am 26. Mai 2004 verkündetes Versäumnisurteil entsprochen. Es hat diese Entscheidung auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten durch ein am 27. Oktober 2004 verkündetes Urteil aufrechterhalten. Die Beklagten hätten dem Kläger für den von der Urlaubskasse gewährten Betrag keinen Urlaub gewährt oder vergütet und seien daher zur Erstattung verpflichtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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