LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2022
L 11 KR 610/21 KH
Normen:
SGG § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGG § 99; SGG § 138; SGG § 153;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 93 KR 155/19

Kein Anspruch der Krankenkasse auf die Erstattung einer geleisteten Krankenhausvergütung bei einer Klage gegen den falschen KrankenhausträgerKeine Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung bei der Auswechslung durch eine andere juristische PersonKeine fehlerhafte Parteibezeichnung bei einem Irrtum

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 610/21 KH

DRsp Nr. 2022/16152

Kein Anspruch der Krankenkasse auf die Erstattung einer geleisteten Krankenhausvergütung bei einer Klage gegen den falschen Krankenhausträger Keine Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung bei der Auswechslung durch eine andere juristische Person Keine fehlerhafte Parteibezeichnung bei einem Irrtum

1. Ein Fall der Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung vor Urteilserlass durch einen Beteiligten liegt nicht vor, wenn keine Berichtigung der Bezeichnung eines Beteiligten, sondern seine Auswechslung durch eine andere juristische Person begehrt wird. 2. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt – hier im Falle der fehlerhaften Benennung eines Krankenhausträgers in einem Rechtsstreit über die teilweise Erstattung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug endgültig auf 25.712,45 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGG § 99;