LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.05.2016
L 16/1 KR 314/13
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1-3; SGB V § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 620
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 82/12

Kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V bei Nichtdurchführung einer Prüfung durch den MDK

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen L 16/1 KR 314/13

DRsp Nr. 2016/11076

Kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V bei Nichtdurchführung einer Prüfung durch den MDK

Eine Prüfung im Sinne von § 275 Abs. 1 c S. 1 SGB V ist nicht durchgeführt, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung dem Krankenhaus die Prüfung zwar ankündigt, aber gleichzeitig ausdrücklich bittet, von einer unaufgeforderten Übersendung der Behandlungsunterlagen vorerst abzusehen, den Fall dann nicht weiter verfolgt und eine Stellungnahme nicht abgibt.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zu den Grundvoraussetzungen eines Anspruchs eines Krankenhauses auf die Aufwandspauschale, dass überhaupt eine (Auffälligkeits-)Prüfung im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 1 SGB V durchgeführt worden ist. 2. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist keine Auffälligkeitsprüfung im Sinne von § 275 Abs. 1c SGB V die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (§ 301 SGB V). 3. Das Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung, es unterliegt einem eigenen Prüfregime.