LSG Bayern - Urteil vom 10.02.2015
L 15 VK 5/14
Normen:
BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 1; BVG § 36; BVG § 38;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 12/12 ZVW

Kein Anspruch auf Witwenrente und Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz bei nicht hinreichend wahrscheinlichem Zusammenhang zwischen Kriegsverletzung und Tod

LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen L 15 VK 5/14

DRsp Nr. 2015/11871

Kein Anspruch auf Witwenrente und Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz bei nicht hinreichend wahrscheinlichem Zusammenhang zwischen Kriegsverletzung und Tod

Eine vom Schutzbereich des BVG umfasste Ursache ist immer dann rechtlich wesentlich, wenn nicht die andere(n), nicht dem Schutzbereich des SVG unterfallende(n) Ursache(n) eine überragende Bedeutung hat (haben) und die vom Schutzbereich des BVG umfasste Ursache nicht völlig in den Hintergrund drängt (drängen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 1; BVG § 36; BVG § 38;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Witwe ihres am 23.05.2010 verstorbenen Ehemanns B. A. Witwenrente und volles Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Ehemann der Klägerin erlitt am 26.03.1945 als Soldat der deutschen Wehrmacht eine Granatsplitterverletzung am linken Unterschenkel und der rechten Ferse.