LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.04.2016
L 2 SO 1151/16 ER-B
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 772/16 ER

Kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII bei fehlendem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund eines Aufenthaltsrechts allein aus dem Zweck der Arbeitssuche und durchgehend bestehender Obdachlosigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 1151/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/10504

Kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII bei fehlendem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund eines Aufenthaltsrechts allein aus dem Zweck der Arbeitssuche und durchgehend bestehender Obdachlosigkeit

Eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts eines EU-Ausländers, die nach der Rechtsprechung des BSG das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduzieren kann, ist nicht gegeben bei länger als sechs Monate und durchgehend bestehender Obdachlosigkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts F. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts F. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).