Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts F. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts F. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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