Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Anspruch auf Verzinsung eines Rentennachzahlungsbetrages hat, der ihm für September 2009 bis August 2012 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches gewährt worden ist.
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