Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verlangt die Versorgung mit einer Tempur-Matratze (T.-Matratze) und einem Tempur-Schlafkissen (T.-Schlafkissen).
Der am ... 1967 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger beantragte am 17. September 2010 die Versorgung mit einer T.-Matratze sowie einem dazu passendes Schlafkissen nach einer Verordnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. O. vom 15. September 2010. Nach den beigefügten Kostenvoranschlägen des Sanitätshauses O. vom 15. September 2010 sollten die Kosten für die Matratze 949,00 EUR und für das Schlafkissen 147,00 EUR betragen.
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