LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.02.2015
L 9 KR 99/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2078/13

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonfingerepithese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 99/14

DRsp Nr. 2015/3280

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonfingerepithese als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Die mit Wirkung vom 26. Februar 2013 eingeführte Regelung in § 13 Abs. 3a SGB V hat keine Auswirkungen auf Sachverhalte, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse vorlag. 2. Es bleibt offen, ob die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nur greift, wenn der Antrag eine grundsätzlich von der Krankenkasse innerhalb des Systems der GKV geschuldete Leistung betrifft und sie dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht (so Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014, L 16 KR 154/14 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26).

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Silikonfingerprothese in Höhe von 2.023,00 Euro.