Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zu Lasten der beklagten Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter hat.
Der Kläger ist 1992 geboren und gehörlos. Unter dem 17. März 2009 übersandte die Firma K. Hörgeräte der beklagten Krankenkasse eine Kostenaufstellung für einen Funk-Rauchwächter A-24433-0 zum Preis von 146,00 Euro. Beigefügt war eine ärztliche Verordnung für einen Funk-Rauchwächter. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20. März 2009 ab, die Kosten für dieses Hilfsmittel zu übernehmen und führte zur Begründung aus, es handele sich um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand.
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