LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2022
L 5 KR 59/22 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 Alt. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31 Abs. 6; SGB V § 35c; AMG § 21 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3281/21

Kein Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Epidyolex zur Behandlung therapieresistenter epileptischer Anfälle und Verhaltensstörungen wie Eigen- und Fremdaggression in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 59/22 B ER

DRsp Nr. 2022/5724

Kein Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Epidyolex zur Behandlung therapieresistenter epileptischer Anfälle und Verhaltensstörungen wie Eigen- und Fremdaggression in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs

Ein Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Epidyolex zur Behandlung therapieresistenter epileptischer Anfälle und Verhaltensstörungen wie Eigen- und Fremdaggression ergibt sich weder unmittelbar aus den §§ 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 SGB V und § 31 Abs. 6 SGB V noch aus den Grundsätzen des sog. Off-Label-Use. Auch eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung scheidet aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.01.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 Alt. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31 Abs. 6; SGB V § 35c; AMG § 21 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Versorgung mit dem Arzneimittel Epidyolex für einen dreimonatigen Behandlungsversuch.