LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2022
L 15 U 273/21
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 394/19

Kein Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach ausgeheilten Unfallfolgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen L 15 U 273/21

DRsp Nr. 2022/16943

Kein Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach ausgeheilten Unfallfolgen

Es besteht kein Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall nicht in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert ist und keine Unfallfolgen verblieben sind – hier insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nach dem Auffahrunfall eines Außendienstmitarbeiters mit einer HWS-Distorsion, einer Thoraxprellung sowie einer Schädelprellung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 17.05.2021 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten i. H. v. 1.000,00 € auferlegt.

Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger erlitt bei seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Firma O am 07.12.2010 gegen 11.50h einen Unfall, bei dem ihm ein entgegenkommendes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in die Fahrerseite fuhr.