Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung tariflicher Pausen und Blockfreistellungen wegen Bildschirmarbeit.
Der Kläger ist seit dem 01.11.2003 auf dem Arbeitsplatz Sachbearbeiter "Personal- und Einsatzsteuerung" (SB PES AtNr. 33226) tätig. Er ist im Bereich der PTI ... zusammen mit 7 weiteren Sachbearbeitern PES tätig und räumlich zuständig für die Bereiche M..., R..., L... und B.... Sein Arbeitsplatz entstand im Rahmen einer bundesweiten Neuorganisation der Netzinfrastruktur und des Service der Beklagten aus der Tätigkeit "Disposition" (AtNr. 55425). Der Kläger hat keine Einzelheiten der auf dem Arbeitsplatz "Disposition" anfallenden Tätigkeiten dargelegt.
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