Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist höhere Rente.
Dem am 00.00.1928 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 26.8.1978 Bergmannsrente ab dem 1.6.1978 und nachfolgend Knappschaftsausgleichsleistung (Bescheid vom 27.1.1984) gewährt. Zum 1.4.1988 wurde ihm Knappschaftsruhegeld wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 13.4.1988) in Höhe von monatlich 2.030,95 EUR (Stand 1.3.2016) bewilligt. Der Rentenberechnung legte die Beklagte ua. Pflichtbeitragszeiten vom 1.8.1943 bis 23.12.1944 und Zeiten der Vertreibung und des militärischen Dienstes vom 1.1.1945 bis 20.9.1949 zugrunde.
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