LSG Bayern - Urteil vom 25.03.2015
L 11 AS 238/13
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1-2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 70; SGG § 71;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1036/09

Kein Anspruch auf Übernahme schulischer Kosten für eine Privatschule als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Prozessführungsbefugnis volljähriger Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 238/13

DRsp Nr. 2015/8815

Kein Anspruch auf Übernahme schulischer Kosten für eine Privatschule als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Prozessführungsbefugnis volljähriger Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

1. Mit der Regelleistung werden auch frei bestimmbare Bedarfe pauschaliert abgegolten, die neben dem notwendigen Bedarf ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen sollen. 2. Die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer BG lebenden Personen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II). Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II). 3. Nach dem SGB II gibt es keinen Anspruch einer BG als solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern Anspruchsinhaber ist jeweils das einzelne Mitglied der BG. 4. Die gesetzgeberische Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sonderregelung, die in aller Regel einen anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lässt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.

II. III.