LSG Hamburg - Urteil vom 26.09.2013
L 4 AS 348/12
Normen:
SGB II § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3985/10

Kein Anspruch auf Übernahme eines Zuschuss zu weiteren Behandlungskosten aus einem Krankenversicherungstarif mit SelbstbeteiligungAbsicherung durch Tragung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 26 SGB II hinreichend

LSG Hamburg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 348/12

DRsp Nr. 2014/2634

Kein Anspruch auf Übernahme eines Zuschuss zu weiteren Behandlungskosten aus einem Krankenversicherungstarif mit SelbstbeteiligungAbsicherung durch Tragung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 26 SGB II hinreichend

1. Der Grundsicherungsträger muss nicht neben dem gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II gewährten Zuschuss zur den Versicherungsbeiträgen bei einer privaten Krankenversicherung noch einen Zuschuss zu den durch den gewählten Tarif mit Selbstbeteiligung entstehenden Kosten (Behandlungskosten) zahlen. 2. Daran ändert sich auch nichts, sofern der monatliche Krankenversicherungsbeitrag im gewählten Selbstbeteiligungstarif zuzüglich - der auf die Monate des Kalenderjahres umgelegten - Selbstbeteiligung niedriger ist als der an sich geschuldete halbe Beitrag im Basistarif.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand: