LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2005
2 Sa 102/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ; TV (Metall- und Elektroindustrie BW) § 2 § 4 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9411/03

Kein Anspruch auf tarifliche Einmalzulage bei außertariflichem Anstellungsvertrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 102/04

DRsp Nr. 2005/6251

Kein Anspruch auf tarifliche Einmalzulage bei außertariflichem Anstellungsvertrag

Sind im Rahmen außertariflicher Anstellungsverträge einheitliche übertarifliche Gehälter vereinbart worden, die auf keiner Tarifgruppe aufbauen, und sind weder eine Tarifgruppe noch übertarifliche Zulagen, die zwingend ein Tarifgehalt voraussetzen, auch nur erwähnt worden, haben die Vertragsparteien eine einheitliche Vergütung unabhängig von Tarifgehalt, Leistungszulage und übertariflicher Zulage vereinbart.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ; TV (Metall- und Elektroindustrie BW) § 2 § 4 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Bezahlung der sogenannten ERA-Strukturkomponente.

Die Kläger, beide Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall, sind bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt und derzeit gemäß § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratmitglieder. Die Beklagte ist Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall. Den Arbeitsverhältnissen beider Kläger liegt jeweils ein "außertariflicher Anstellungsvertrag" zugrunde, der in Ziff. 2 (Bezüge) lautet: