Die Parteien streiten um die Bezahlung der sogenannten ERA-Strukturkomponente.
Die Kläger, beide Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall, sind bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt und derzeit gemäß § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratmitglieder. Die Beklagte ist Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall. Den Arbeitsverhältnissen beider Kläger liegt jeweils ein "außertariflicher Anstellungsvertrag" zugrunde, der in Ziff. 2 (Bezüge) lautet:
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