Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei Leistungsausschluss nach dem SGB II für erwerbsfähige Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitsuche
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen L 3 AS 668/15 B ER
DRsp Nr. 2016/3513
Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei Leistungsausschluss nach dem SGB II für erwerbsfähige Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitsuche
Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, erhalten grundsätzlich auch keine Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII. Ein Anspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII kann bei erwerbsfähigen Unionsbürgern, die von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2SGB II ausgeschlossen sind, allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als sechs Monate rechtfertigt hierbei regelmäßig keine Ermessenreduktion auf Null (Abweichung von BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, [...]). Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht verfassungswidrig.
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