LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.05.2022
L 8 R 945/12 ZVW
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 125/06

Kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs StundenAnforderungen an die Begutachtung durch Sachverständige

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen L 8 R 945/12 ZVW

DRsp Nr. 2023/2551

Kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Anforderungen an die Begutachtung durch Sachverständige

1. Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn der Versicherte mit den bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage, zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten und auch keine ernsten Zweifel bestehen, dass er mit dem bei ihm bestehenden Leistungsvermögen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden kann – hier im Falle eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters mit orthopädischen Gesundheitsstörungen. 2. Ein Beteiligter kann die Übersendung von Vorgutachten nicht mit dem Einwand verhindern, ein Sachverständiger schreibe vom anderen ab.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.4.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412;

Tatbestand