LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.05.2015
L 7 R 63/14
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 511
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 377/11

Kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer geringgradigen Ausprägung einer Angststörung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen L 7 R 63/14

DRsp Nr. 2015/9132

Kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer geringgradigen Ausprägung einer Angststörung

1. Eine konkrete Verweisungstätigkeit, die mit den bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen noch verrichtet werden kann, muss nur dann benannt werden, wenn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen vorliegt. 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Wegefähigkeit pauschalierte Anforderungen entwickelt und sie als Fähigkeit, viermal täglich eine Strecke von über 500 m in höchstens 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal täglich zu den Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen zu können, definiert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der am 1969 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente.