LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2015
L 20 AY 37/15 B
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2; SGG § 73a SGG; SGG § 73a; SGG § 78 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AY 20/15 PKH

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Klage wegen eines nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 20 AY 37/15 B

DRsp Nr. 2015/14025

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Klage wegen eines nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens

Fehlt es an der Durchführung des nach § 78 Abs. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens, ist die (angekündigte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen einen Bescheid, mit welchem eine Einweisungsverfügung teilweise (bzgl. eines Zimmers) widerrufen wird, bereits unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 2; SGG § 73a SGG; SGG § 73a; SGG § 78 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein noch beabsichtigtes Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Aufhebung der Zuweisung von Wohnraum nach dem AsylbLG wenden.

Die Antragsteller zu 1 und 2 und ihre gemeinsamen Kinder, die Antragsteller zu 3 bis 5, sind irakischer Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet wurden sie der Antragsgegnerin zugewiesen. Sie sind im Besitz von Duldungen.