LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2015
L 11 AS 166/15 B PKH
Normen:
SGB X § 84; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 128/12

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines fehlenden Vorverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 166/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/7207

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines fehlenden Vorverfahrens

1. Das Begehren auf u.a. Löschung von Sozialdaten ist - sofern solche überhaupt streitig sind - zunächst im Rahmen eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zu klären. 2. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren nicht überspannt werden; es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2015 Punkt I. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 84; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114;

Gründe

I.