Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist ein Hinweisschreiben des Beklagten zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem (). Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 vorläufig Leistungen iHv 614,71 EUR, wobei die tatsächliche Grundmiete iHv 374,64 EUR, Heizkosten iHv 42 EUR und Nebenkosten iHv 73 EUR berücksichtigt wurden.
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