LSG Bayern - Beschluss vom 22.04.2015
L 11 AS 243/15 B PKH
Normen:
SGB II § 22; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 876/14

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht entstandenen Kosten; Unzulässigkeit einer Klage gegen einen Hinweis zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 243/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/8473

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht entstandenen Kosten; Unzulässigkeit einer Klage gegen einen Hinweis zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

1. Ist ein erstinstanzliches Verfahren beendet worden und der Kläger vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die PKH gewährt werden könnte. 2. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden; die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I.

Streitig ist ein Hinweisschreiben des Beklagten zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem (). Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 vorläufig Leistungen iHv 614,71 EUR, wobei die tatsächliche Grundmiete iHv 374,64 EUR, Heizkosten iHv 42 EUR und Nebenkosten iHv 73 EUR berücksichtigt wurden.