LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.01.2015
L 3 R 444/12
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 485/12

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Mitgliedschaft in einem Verband mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz auch unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 3 R 444/12

DRsp Nr. 2015/1806

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Mitgliedschaft in einem Verband mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz auch unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung

Ist ein Beteiligter Mitglied eines Verbandes, so ist er gehalten, seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung, die als vermögenswerte Rechte anzusehen sind, auszuschöpfen. Obgleich der Verband Rechtsschutz im Berufungsverfahren lediglich gegen Zahlung einer Eigenbeteiligung gewährt, steht diese kostengünstige Rechtsschutzmöglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorliegend entgegen. Auf eine vermögenswerte Position kann nicht nach Belieben verzichtet werden, um einen vermeintlich besseren Rechtsschutz zu erreichen, wenn Rechtsschutz bereits besteht.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.