LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2019
L 17 U 182/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 37/18

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen L 17 U 182/19 B

DRsp Nr. 2019/12239

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg bot. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).