LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.05.2016
L 1 R 369/13
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 90121/08

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei bestehendem Anspruch auf kostenfreie Prozessvertretung durch eine Gewerkschaft oder einen Verband

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 1 R 369/13

DRsp Nr. 2016/15800

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei bestehendem Anspruch auf kostenfreie Prozessvertretung durch eine Gewerkschaft oder einen Verband

Ein Gewerkschafts- oder Verbandsmitglied muss seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenfreie Prozessvertretung ausschöpfen, bevor es PKH in Anspruch nehmen kann.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

Der am 5. September 2013 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (Einlegung der Berufung am 5. September 2013) ist nicht begründet, da die gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) notwendige Prozessarmut fehlt.