Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Der am 5. September 2013 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (Einlegung der Berufung am 5. September 2013) ist nicht begründet, da die gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) notwendige Prozessarmut fehlt.
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