Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.02.2014 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Gewalttat im Sinne des
Der im Jahr 1971 geborene Kläger stellte im Januar 2009 beim Amt für soziale Angelegenheiten Landau/Pfalz einen Antrag auf Versorgung nach dem
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