LSG Bayern - Urteil vom 12.04.2016
L 15 VK 1/15
Normen:
BVG § 1 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 1; SGB X § 44; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VK 1/13

Kein Anspruch auf Neufeststellung des Grades einer Schädigung durch eine Kriegsverletzung wegen Verschlimmerung bisher nicht anerkannter Schädigungsfolgen im Versorgungsrecht nach § 48 SGB X

LSG Bayern, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 15 VK 1/15

DRsp Nr. 2016/10603

Kein Anspruch auf Neufeststellung des Grades einer Schädigung durch eine Kriegsverletzung wegen Verschlimmerung bisher nicht anerkannter Schädigungsfolgen im Versorgungsrecht nach § 48 SGB X

1. Als bei § 48 SGB X beachtliche Verschlimmerung kommen nur die Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen und das Auftreten weiterer Schädigungsfolgen nach der letzten bestandskräftigen Feststellung in Betracht. 2. Schädigungsfolgen, die bereits vor dem letzten bestandskräftigen Bescheid vorgelegen haben, aber fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sind, können über § 48 SGB X keine Berücksichtigung finden; dafür wäre ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X der richtige Weg.

1. Als eine Verschlimmerung im Sinn des § 48 SGB X kommen nach ständiger Rechtsprechung eine Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen oder das Auftreten weiterer, noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid in Betracht. 2. Haben weitere Schädigungsfolgen bereits vor dem letzten bestandskräftigen Bescheid vorgelegen, die aber fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sind, können diese nicht über § 48 SGB X Berücksichtigung finden; dafür ist ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X der richtige Weg.