Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Januar 1979 einen Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
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