LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2018
L 7 AS 1990/17 B ER, L 7 AS 1991/17 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Buchst. a); FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 -6; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 2175/17

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlendem Nachweis der Freizügigkeitsberechtigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1990/17 B ER, L 7 AS 1991/17 B

DRsp Nr. 2019/12124

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlendem Nachweis der Freizügigkeitsberechtigung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17.07.2017 wird angeordnet. Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M, H, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat 1/7 der Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Buchst. a); FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 -6; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und begehrt die Weiterzahlung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.