LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2018
L 19 AS 133/18 B ER, L 19 AS 134/18 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; FreizügG/EU § 5 Abs. 5; FreizügG/EU § 7 Abs. 1; VwVfG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 5194/17

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach wirksamer Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 133/18 B ER, L 19 AS 134/18 B

DRsp Nr. 2019/12123

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach wirksamer Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.12.2017 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; FreizügG/EU § 5 Abs. 5; FreizügG/EU § 7 Abs. 1; VwVfG § 43 Abs. 2;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragsteller auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.