LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.09.2015
L 2 SO 537/14
Normen:
SGB XII § 35; SGB XII § 42 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 197/13

Kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei unbeachtlichem Mietvertrag zwischen Eltern und Sohn als Scheingeschäft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen L 2 SO 537/14

DRsp Nr. 2015/17405

Kein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei unbeachtlichem Mietvertrag zwischen Eltern und Sohn als Scheingeschäft

Kein Anspruch eines volljährigen behinderten Hilfeempfängers, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, auf Übernahme von Kosten der Unterkunft im Haus der Eltern (§§ 42 Nr. 4, 35 SGB XII) . Der zwischen den Eltern und dem Sohn durch seinen Ergänzungsbetreuer geschlossene Mietvertrag ist als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu bewerten, weil kein ernsthaftes Mietverlangen besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 35; SGB XII § 42 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 für Mietzahlungen an die Eltern des Klägers i.H.v. 202,75 € monatlich.