Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 für Mietzahlungen an die Eltern des Klägers i.H.v. 202,75 € monatlich.
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