LSG Hamburg - Urteil vom 29.01.2019
L 3 R 84/18
Normen:
GAL § 2 Abs. 2; GAL § 17 Abs. 1; GAL § 38; GAL § 40; ALG § 13; ALG § 94 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 R 874/17

Kein Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. vorzeitiges Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte aufgrund Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen VoraussetzungenKeine Zuständigkeit für das DDR-Gebiet

LSG Hamburg, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 3 R 84/18

DRsp Nr. 2019/7858

Kein Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. vorzeitiges Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte aufgrund Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Keine Zuständigkeit für das DDR-Gebiet

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GAL § 2 Abs. 2; GAL § 17 Abs. 1; GAL § 38; GAL § 40; ALG § 13; ALG § 94 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. vorzeitiges Altersgeld nach den Vorschriften des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) gegen die Beklagte hat.

Der am xxxxx 1965 geborene Kläger beantragte am 26. November 1999 bei der Beklagten die Leistung einer Altersrente nach dem GAL.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 und Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Hamburg (S 11 LW 4/00) nahm der Kläger zurück. Ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Erteilung von Auskünften blieb erfolglos (Beschluss vom 31. Januar 2001, S 11 LW 19/00 ER).