Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit stehen Leistungen zur Kurzzeitpflege im häuslichen Wohnbereich.
Der in 2003 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er leidet an einem Down-Syndrom mit tiefgreifender Entwicklungsstörung, Autismus und einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Er bezieht von der Beklagten Leistungen der häuslichen Pflege nach der Pflegestufe III, Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson und Betreuungsleistungen wegen erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz, jeweils nach dem Höchstbetrag.
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