Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.11.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung.
Die am 28.08.1992 geborene Klägerin ist - je nach Messung - 147 bzw 148 cm groß und bei der Beklagten krankenversichert.
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