LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2015
L 11 KR 5308/14
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 3247/13

Kein Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine operative Beinverlängerung bei geringer Körpergröße

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 5308/14

DRsp Nr. 2016/2543

Kein Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine operative Beinverlängerung bei geringer Körpergröße

Eine in der GKV versicherte Frau mit einer Körpergröße von 147 cm hat keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung.

Eine in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frau mit einer Körpergröße von 147 cm hat keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.11.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung.

Die am 28.08.1992 geborene Klägerin ist - je nach Messung - 147 bzw 148 cm groß und bei der Beklagten krankenversichert.