Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für professionelle Zahnreinigungen am 08.07.2013 und 18.08.2014 sowie die Übernahme zukünftig hierfür anfallender Kosten.
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