LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2008
7 Sa 21/08
Normen:
BetrVG § 77 § 112 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 164/07

Kein Anspruch auf Jahressonderzahlung bei Wiedereinstellung ohne Anrechnung der Vordienstzeiten nach Ausscheiden mit Sozialplanabfindung - sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Abfindungsempfängern und nach arbeitgeberseitiger Kündigungsrücknahme Weiterbeschäftigten - Ablöseprinzip auch bei sozialplanersetzender Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 21/08

DRsp Nr. 2008/14593

Kein Anspruch auf Jahressonderzahlung bei Wiedereinstellung ohne Anrechnung der Vordienstzeiten nach Ausscheiden mit Sozialplanabfindung - sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Abfindungsempfängern und nach arbeitgeberseitiger Kündigungsrücknahme Weiterbeschäftigten - Ablöseprinzip auch bei sozialplanersetzender Betriebsvereinbarung

1. Im Verhältnis aufeinanderfolgender Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip, nach dem die neue Regelung die bisherige ersetzt; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist.2. Das gilt auch für Sozialpläne, die nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben. 3. Der Eingriff in die auf der Grundlage der früheren Betriebsvereinbarung (des früheren Sozialplans) bereits begründeten Ansprüche ist aber nicht ohne weiteres und schrankenlos zulässig; schon von verfassungswegen gelten insoweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, als in Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen wird.