LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2014
L 12 R 369/14 WA
Normen:
BVG § 31; BVG § 84a i.d.F.v. 01.07.2011; BVG § 84a; Einigungsvertrag Anlage I Kap VIII K Abschn III Nr. 1 Buchst; GG Art. 3 Abs. 1; RVNG Art. 1 Nr. 19; SGB VI § 154 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 105 R 800/09

Kein Anspruch auf höhere Altersrente unter Gewährung eines höheren Freibetrages West bei der Anrechnung einer Rente aus der Unfallversicherung; Wohnsitz im Ostteil von Berlin und Arbeitsunfall im Westteil; Verfassungsmäßigkeit des Angleichungskonzeptes West-Ost

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen L 12 R 369/14 WA

DRsp Nr. 2015/1809

Kein Anspruch auf höhere Altersrente unter Gewährung eines höheren Freibetrages "West" bei der Anrechnung einer Rente aus der Unfallversicherung; Wohnsitz im Ostteil von Berlin und Arbeitsunfall im Westteil; Verfassungsmäßigkeit des Angleichungskonzeptes West-Ost

1. Berechtigter im Sinne des § 84aBVG ist nicht nur derjenige mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet, der im Beitrittsgebiet bereits am 18. Mai 1990 eine Schädigung erlitten oder einen Versorgungsanspruch erworben hatte. Vielmehr erfasst die Vorschrift auch ehemalige DDR-Bürger, die erst nach dem 18. Mai 1990 eine Schädigung erlitten oder einen Versorgungsanspruch erwarben. Als Berechtigte im Sinne des § 84a BVG gelten alle Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet hatten. 2. § 84a BVG in der ab 1.Juli 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) bestimmt nunmehr, dass Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1 a) in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages ab 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden ist. Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann aber nach der ständigen Rechtsprechung in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.