BSG - Urteil vom 25.06.2002
B 1 KR 22/01 R
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 546
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 130/99 - 12.07.2001,
SG Düsseldorf, vom 29.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 49/96

Kein Anspruch auf Haushaltshilfe bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus, Stellvertreterleistung

BSG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 22/01 R

DRsp Nr. 2002/17562

Kein Anspruch auf Haushaltshilfe bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus, Stellvertreterleistung

1. Durch eine ambulante Behandlung im Krankenhaus wird kein Anspruch auf Haushaltshilfe begründet. 2. Eine im SGB V nicht vorgesehene Leistung kann auch nicht als sogenannte Stellvertreterleistung beansprucht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 38 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse; seine Ehefrau und seine drei Kinder sind als Familienangehörige mitversichert. Die beiden jüngeren, 1991 und 1993 geborenen Kinder leiden seit der Geburt an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Sie wurden deshalb 1995 in der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten der Technischen Hochschule Aachen operativ mit einer in das Innenohr eingesetzten elektronischen Hörhilfe (sog Cochlea-Implantat) versorgt. Die Anpassung des Sprachprozessors und die notwendige Hör- und Sprachtherapie wurden in der Folgezeit ambulant durchgeführt. Zu den zeitaufwendigen Behandlungen, die anfangs wöchentlich, später in größeren Zeitabständen in der Klinik stattfanden, wurden die Kinder jeweils von beiden Eltern begleitet. Das älteste, 1989 geborene Kind wurde während ihrer Abwesenheit von einer bezahlten Hilfskraft zu Hause betreut.