LAG Köln - Urteil vom 07.04.2008
5 Sa 430/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 7 ; MTV § 54 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7347/07

Kein Anspruch auf Hausbrandbezug als Teil der betrieblichen Altersversorgung bei tariflicher Ausgestaltung als Fürsorgeleistung des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 430/08

DRsp Nr. 2008/14818

Kein Anspruch auf Hausbrandbezug als Teil der betrieblichen Altersversorgung bei tariflicher Ausgestaltung als Fürsorgeleistung des Arbeitgebers

1. Der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist weit auszulegen; neben Geldleistungen können auch Sach- und Nutzungsleistungen (insbesondere Deputate) erfasst sein.2. Ob Deputatleistungen im Einzelfall eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellen, ist aufgrund einer Auslegung der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage zu beurteilen.3. Ist die (Deputat-) Leistung in der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage nicht als unabdingbarer Versorgungsbeitrag sondern als bedarfsorientierte Fürsorgeleistung des Arbeitgebers ausgestaltet, spricht dies gegen eine Leistung zu Versorgungszwecken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 7 ; MTV § 54 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die dem Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu erfüllenden Hausbrandbezugsrechte Teil der betrieblichen Altersversorgung sind und ob für diese der beklagte P einzustehen hat.