LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2016
L 9 KR 144/16 B ER
Normen:
SGB XII § 54 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 i.d.F. v. 26.03.2007;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 55/16

Kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte in betreuten Wohnformen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 144/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9701

Kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte in betreuten Wohnformen

1. Nach der Neuregelung von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V zum 1.4.2007 können Versicherte in betreuten Wohnformen in der Regel keinen eigenen Haushalt mehr führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem betreuten Wohnen Vertragsgestaltungen zugrunde liegen, nach denen der betreuten Person sowohl die Unterkunft als auch die nicht nur unerheblichen Betreuungsleistungen vom selben Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. 2. Auch gesetzlich Versicherte, die in einer betreuten Wohnform leben und Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe erhalten (hier ua. durch Anleitung und Beratung zur Gesundheitsförderung und -erhaltung), haben gegenüber ihrer Krankenkasse keinen Anspruch auf Leistungen der einfachsten medizinischen Behandlungspflege, wenn sie diese Leistungen bereits vom Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beanspruchen können.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gewährt.

Normenkette:

SGB XII § 54 Abs. 1;