LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2016
L 18 AS 639/16 NZB
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 980/15

Kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 18 AS 639/16 NZB

DRsp Nr. 2017/2507

Kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II findet auch bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach Abs. 4 S. 2 Anwendung.

1. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 (ggf. i.V.m. S. 2) SGB II dann, wenn der Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. 2. Somit kann nur die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Leistungsanspruch nach dem SGB II begründen; demgegenüber ist die bloße Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht (mehr) ausreichend.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. April 2016, S 13 AS 980/15, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2;

Gründe

I.