LSG Sachsen - Urteil vom 07.03.2019
L 3 AL 14/17
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 151 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 152; SGB IX § 156 Abs. 1; BBG § 44 Abs. 6; BBG § 46 Abs. 7 S. 1; SächsBG § 50; SächsBG § 52 Abs. 1 S. 1; SächsBG § 53 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 12/16

Kein Anspruch auf Gleichstellung einer Beamtin mit festgestellter begrenzter Dienstfähigkeit mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX bei angekündigter weiterer ärztlicher Untersuchung zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit

LSG Sachsen, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen L 3 AL 14/17

DRsp Nr. 2019/13791

Kein Anspruch auf Gleichstellung einer Beamtin mit festgestellter begrenzter Dienstfähigkeit mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX bei angekündigter weiterer ärztlicher Untersuchung zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit

Die festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit mit einer abstrakten oder gegebenenfalls konkreten Aussicht auf den Erlass einer Weisung, sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit stellen zu müssen, begründet keinen Anspruch des Beamten auf Gleichstellung zum Erhalt des besetzten Arbeitsplatzes.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Januar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind von der Beklagten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 151 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 152; SGB IX § 156 Abs. 1; BBG § 44 Abs. 6; BBG § 46 Abs. 7 S. 1; SächsBG § 50; SächsBG § 52 Abs. 1 S. 1; SächsBG § 53 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die behinderte Klägerin begehrt die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.