Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin macht die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geltend.
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