LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.04.2015
L 7 AL 61/14
Normen:
AltTZG (1996) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AltTZG (1996) § 4; AltTZG (1996) § 6 Abs. 2; AltTZG § 12; AltTZG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AltTZG § 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 48/12

Kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz bei Verminderung auf mehr als die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 7 AL 61/14

DRsp Nr. 2015/10116

Kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz bei Verminderung auf mehr als die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit

1. In der Rechtsprechung und Literatur zum Anspruch nach dem AltTZG wird regelmäßig eine strenge Einhaltung der Halbierung der bisherigen Arbeitszeit eingefordert. 2. Auch eine Absenkung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit ist unzulässig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG (1996) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AltTZG (1996) § 4; AltTZG (1996) § 6 Abs. 2; AltTZG § 12; AltTZG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AltTZG § 4;

Tatbestand:

Die Klägerin macht die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geltend.