BSG - Urteil vom 15.03.2018
B 3 KR 12/17 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 1.-3. Alt.; SGB V § 13 Abs. 3a S. 9; SGB V a.F. §§ 14 f.;
Fundstellen:
NZS 2018, 831
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 471/15
SG Nürnberg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 345/15

Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der GenehmigungsfiktionLeistungen zur medizinischen RehabilitationLeistungen zum Zweck des BehinderungsausgleichsMittelbarer Behinderungsausgleich

BSG, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 12/17 R

DRsp Nr. 2018/10916

Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zum Zweck des Behinderungsausgleichs Mittelbarer Behinderungsausgleich

1. Die Regelungssysteme von § 13 Abs. 3a SGB V einerseits und von §§ 14, 15 SGB IX a.F. andererseits kollidieren miteinander und lassen sich daher weder miteinander kombinieren noch gleichzeitig anwenden; sie schließen sich vielmehr gegenseitig aus. 2. § 13 Abs. 3a SGB V findet insgesamt auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Anwendung.3. Leistungen zum Zweck des Behinderungsausgleichs sind nicht unbegrenzt von der GKV zu erbringen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 1.-3. Alt.; SGB V § 13 Abs. 3a S. 9; SGB V a.F. §§ 14 f.;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl.

Der 1958 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet seit 2012 ua an einem Zustand nach Oberschenkelamputation. Er ist seitdem mit einem handbetriebenen Rollstuhl mit E-Fix-Zusatzantrieb ausgestattet.